- Title
- Zusammenarbeit mit anderen Institutionen und Organisationen
- Long Title
- Zusammenarbeit mit anderen Institutionen und Organisationen
- Banner Title
- Id photos without linguistic version
- Collection
- Summary
- Article
Die EIB hat in den vergangenen Jahren gute Rahmenbedingungen geschaffen, um mit internationalen Finanzierungsinstitutionen (IFI) und anderen internationalen und europäischen Organisationen, die in der Region tätig sind, zusammenzuarbeiten.
Die Europäische Kommission
Damit die EU die außenpolitischen Ziele der EU unterstützen kann, werden ihre Verluste aus Darlehen und Darlehensgarantien außerhalb der Union durch Beschluss 2006/1016/EG des Rates von der EU abgesichert.
Mit der Absichtserklärung vom 26. Mai 2008 zwischen der EIB und der Europäischen Kommission, die sich auf Beschluss 2006/1016/EG gründet, wurde der Kommission eine Schlüsselrolle dabei zugesprochen, den Dialog der beiden Einrichtungen über grundsätzliche Fragen der Zusammenarbeit und Koordination in den Regionen außerhalb der EU zu festigen. Die EIB muss bei allen Finanzierungsoperationen die Stellungnahme der Europäischen Kommission nach dem in Artikel 19 der Satzung der EIB vorgesehenen Verfahren einholen.
Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (6. November 2008), in dem das Recht des Europäischen Parlaments auf Mitentscheidung über das Außenmandat der EIB anerkannt wurde, verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat den Beschluss Nr. 633/2009/EG vom 13. Juli 2009. Dieser bildet nun den rechtlichen Rahmen dafür, dass die EU etwaige Verluste der EIB aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der EU absichert.
Gemäß Beschluss Nr. 633/2009/EG vom 13. Juli 2009 deckt die EU-Garantie Finanzierungsoperationen der EIB ab, die zwischen dem 1. Februar 2007 und dem 31. Oktober 2011 unterzeichnet wurden. Dieser Zeitraum verlängert sich automatisch um sechs Monate, falls sich die beiden Institutionen bis zum letztgenannten Datum nicht über das Mandat einigen konnten.
In jedem Fall bleiben die Operationen der EIB, die gemäß den vorangegangenen Ratsbeschlüssen 2006/1016/EG und 2008/847/EG unterzeichnet wurden, sowie die gemäß Beschluss 633/2009/EG bereits unterzeichneten Operationen weiterhin durch die EU-Garantie abgesichert.
Zusammenarbeit mit der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE)
Bei ihren Finanzierungen in Zentralasien arbeitet die EIB eng mit der EBWE zusammen. Grundlage ist eine gemeinsame Absichtserklärung der EIB, der EBWE und der Europäischen Kommission.
Die EIB und die EBWE teilen sich die Aufgaben der Projektprüfung und unternehmen auch gemeinsame Dienstreisen. Die Aufteilung sieht in der Regel so aus, dass die EBWE für Finanzanalyse/Prognosemodellierung und Besicherungsstruktur zuständig ist, während die EIB die technischen/volkswirtschaftlichen Aspekte eines Projekts prüft. Die Institute nutzen die beiderseitigen Ergebnisse für ihre unabhängigen Bonitäts- und Projektbeurteilungen.
- Central Box
- Related page title
- Related page summary
- ID photo
- Sub Article
- Right column
- Related Documents