Der Beratende Ausschuss für Ernennungen gibt nicht bindende Stellungnahmen dazu ab, ob Kandidaten geeignet sind, die Aufgaben eines Mitglieds des Direktoriums oder eines ordentlichen Mitglieds oder eines Beobachters im Prüfungsausschuss der EIB wahrzunehmen. Anschließend nimmt der Rat der Gouverneure die Ernennung vor.